Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass gegen die Anzeigegegnerin aufgrund des mehrfachen Verstosses gegen die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA ein Verweis auszusprechen ist. 5. Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Anwältin oder dem Anwalt nach Massgabe des Verschuldens auferlegt (§ 27 Abs. 4 AnwG). Weil die Anzeigegegnerin das vorliegende Disziplinarverfahren schuldhaft verursacht hat, sind ihr dessen Kosten zu überbinden. Diese sind vorliegend auf Fr. 1‘000.- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2002 über die Gebühren zum Anwaltsgesetz).