Die in diesem Verfahren zu Tage getretenen Lücken in ihrem Fachwissen offenbaren klar unzureichende Rechtskenntnisse für die gebotene Wahrung der Interessen des Mandanten. Der Umstand, dass die Anzeigegegnerin dennoch die Rechtsvertretung des Ehemanns übernommen hat, zeugt von fehlendem Verantwortungsbewusstsein. Ausserdem hat die Anzeigegegnerin ihre beleidigenden Äusserungen fraglos bewusst und willentlich gemacht, was einen fehlenden Respekt für die Berufsregeln zeigt. Irgendwelche konkrete Reue oder Einsicht der Anzeigegegnerin ist sodann nicht erkennbar. Zudem ist zu beachten, dass die Anzeigegegnerin bereits einmal disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist.