Ebenfalls kann das Verschulden der Anzeigegegnerin nicht mehr als leicht eingestuft werden. Der Anzeigegegnerin musste als Inhaberin eines deutschen Anwaltspatents klar gewesen, dass sie ohne ein umfassendes Studium der massgebenden schweizerischen Rechtsnormen und der einschlägigen Rechtsprechung die Interessen ihres Mandanten im Ehescheidungsprozess vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost nicht fachgerecht hat wahren können. Die in diesem Verfahren zu Tage getretenen Lücken in ihrem Fachwissen offenbaren klar unzureichende Rechtskenntnisse für die gebotene Wahrung der Interessen des Mandanten.