Mit ihren beleidigenden Äusserungen ("ketzerischen Unterhaltsbetrag", "nahe an der Grenze eines Betrugsversuches", "sehr nahe an betrügerischen Absichten grenzen") hat sie in ihrer Kommunikation die Grenzen des zulässigen Masses der Kritik klar überschritten. Die mangelhaften Fachkenntnisse und die beanstandete Ausdrucksweise der Anzeigegegnerin sind geeignet, das Vertrauen in die Anwaltschaft nachhaltig zu erschüttern. Ebenfalls kann das Verschulden der Anzeigegegnerin nicht mehr als leicht eingestuft werden.