Eine Verwarnung ist bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen auszusprechen; ein Verweis ist bei leichteren Verletzungen oder in Fällen zu verhängen, welche sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGer. ZH VB.2016.00367 vom 26. April 2017 E. 2.4.3; Poledna, a.a.O., Art. 17 N 28 ff.). 4.2 Die hier zu sanktionierenden Berufsregelverletzungen der Anzeigegegnerin im Zusammenhang mit der Vertretung des Ehemanns vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost sind nicht mehr als leicht zu werten.