sowie ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e). Die Disziplinarmassnahme hat grundsätzlich einen administrativen Charakter und bezweckt den Schutz des rechtsuchenden Publikums und die Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (VGer. SG B 2015/6 vom 23. August 2016 E. 5.3; Poledna, a.a.O., Art. 17 N 14). Die Wahl und Bemessung der Massnahme aus dem Sanktionskatalog gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, dem Ausmass des Verschuldens, der Reue und Einsicht sowie dem beruflichen bzw. disziplinarischen Vorleben der betroffenen Person (VGer.