17 Abs. 1 BGFA nicht erwähnt, jedoch Voraussetzung für die Ahndung eines Verstosses gegen das BGFA bildet ein schuldhaftes Verhalten. Die Sanktionierung eines Fehlverhaltens setzt entweder Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit voraus (Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N 16 ff.; KGer. VS vom 11. Mai 2015 E. 3.1.1 f., a.a.O.). Laut Art. 17 Abs. 1 BGFA stehen folgende mögliche Massnahmen zur Auswahl: eine Verwarnung (lit. a); ein Verweis (lit. b); eine Busse bis zu 20'000 Franken (lit. c); ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d); sowie ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit.