Dadurch hat die Anzeigegegnerin die Anzeigestellerin persönlich angegriffen und beleidigt, ohne dass dazu ein begründeter Anlass bestanden hätte. Sie hat mithin die Anzeigestellerin unzulässigerweise in ihrer Ehre herabgewürdigt. Damit hat sie erneut schuldhaft gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen. 4.1 Das Aussprechen einer Disziplinarmassnahme setzt nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 BGFA die Verletzung des BGFA voraus. In Art. 17 Abs. 1 BGFA nicht erwähnt, jedoch Voraussetzung für die Ahndung eines Verstosses gegen das BGFA bildet ein schuldhaftes Verhalten.