Die Anzeigegegnerin verlässt mit den unbegründeten Vorwürfen ("nahe an der Grenze eines Betrugsversuches", "sehr nahe an betrügerischen Absichten grenzen") den Spielraum einer zulässigen Kritik am Vorgehen der Anzeigestellerin. Indem die Anzeigegegnerin der Anzeigestellerin im dargestellten Kontext ein Verhalten mindestens nahe der Grenze zur Illegalität unterstellt hat, hat sie implizit den Eindruck erweckt, die Anzeigestellerin gehe mit wenig Skrupel vor und bediene sich zweifelhafter Machenschaften. Dadurch hat die Anzeigegegnerin die Anzeigestellerin persönlich angegriffen und beleidigt, ohne dass dazu ein begründeter Anlass bestanden hätte.