So legt die Anzeigegegnerin weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass die Anzeigestellerin ein Verhalten an der Grenze zum Betrug zu Tage legte, geschweige denn, dass sie einen vollendeten oder einen versuchten Betrug zum Nachteil des Ehemanns verübte. Sie täuschte insbesondere zu keinem Zeitpunkt über Tatsachen, sondern vertrat einzig die Interessen der Ehefrau im Ehescheidungsverfahren. Die Anzeigegegnerin verlässt mit den unbegründeten Vorwürfen ("nahe an der Grenze eines Betrugsversuches", "sehr nahe an betrügerischen Absichten grenzen") den Spielraum einer zulässigen Kritik am Vorgehen der Anzeigestellerin.