a BGFA schuldhaft verletzt. 3.3.2 Zudem hat die Anzeigegegnerin im E-Mail vom 3. September 2015 der Anzeigestellerin unterstellt, dass ein von der Anzeigestellerin dem Ehemann unterbreitetes Angebot "nahe an der Grenze eines Betrugsversuches" sei. Überdies hat die Anzeigegegnerin in ihrem Schreiben vom 4. März 2016 der Anzeigestellerin vorgeworfen, dass die von der Anzeigestellerin durch ihr Vorgehen bewirkten Umstände "sehr nahe an betrügerischen Absichten grenzen". Mit den fraglichen Äusserungen hat die Anzeigegegnerin zwar - streng wörtlich genommen - der Anzeigestellerin kein strafbares Verhalten angekreidet;