Durch die Verwendung dieses Worts hat sich die Anzeigegegnerin somit einer nicht erforderlichen und unnötig verletzenden Formulierung bedient. Dies hat sie zudem getan, ohne dass die Anzeigestellerin oder der Verfahrensablauf dazu sachlichen Anlass gegeben haben. Indem die Anzeigegegnerin der Anzeigestellerin vorgeworfen hat, sie habe einen "ketzerischen Unterhaltsbeitrag" verlangt, und im nächsten Satz nachgeschoben hat, sie habe dadurch ein nahes Ende des Scheidungsverfahrens vereitelt, hat sie das Verhalten der Anzeigestellerin im besagten Prozess in unnötiger Weise deutlich herabgewürdigt. Dadurch hat sie Art. 12 lit. a BGFA schuldhaft verletzt.