Die eine fragliche Äusserung betrifft den von der Anzeigegegnerin in ihrem Schreiben vom 4. März 2016 an die Anzeigestellerin verwendeten Ausdruck "ketzerischen Unterhaltsbetrag". Zutreffend ist zwar, dass "ketzerisch" - wie die Anzeigegegnerin geltend macht - laut Duden "von einer allgemein als gültig erklärten Meinung, Verhaltensnorm abweichend [und andere dadurch in Verlegenheit, in eine unangenehme Situation bringend]" bedeutet. Das Wort "ketzerisch" hat allerdings auch einen klar negativen Anstrich im Sinne von Irrlehre. Durch die Verwendung dieses Worts hat sich die Anzeigegegnerin somit einer nicht erforderlichen und unnötig verletzenden Formulierung bedient.