Dies müsste Ihnen wohl genauso bekannt sein. Unter diesen genannten von Ihnen bewirkten Umständen, die sehr nahe an betrügerischen Absichten grenzen, hat der Ehemann keine andere Wahl, als die Veräusserung der Immobilie in die Wege zu leiten, damit das gekündigte Darlehen der Ehegatten an die Vorsorgestiftung rechtzeitig zurückgezahlt werden kann. (…)" 3.3.1 Die eine fragliche Äusserung betrifft den von der Anzeigegegnerin in ihrem Schreiben vom 4. März 2016 an die Anzeigestellerin verwendeten Ausdruck "ketzerischen Unterhaltsbetrag".