Äusserungen, die der Klientschaft keinen Nutzen bringen, der Gegenpartei oder Dritten aber unnötigerweise schaden oder sie ohne jeden vernünftigen Sinn verletzen, sind zu unterlassen (BGer. 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.2). 3.2.1 Im E-Mail vom 3. September 2015 schrieb die Anzeigegegnerin der Anzeigestellerin unter anderem: "Sehr geehrte Frau Kollegin (…) Die Enttäuschung des Ehemannes war extrem. Er fühlte sich durch das Angebot der Ehefrau nicht ernst genommen. Für ihn ist dieses Angebot nahe an der Grenze eines Betrugsversuches. (…)" 3.2.2 In einem Schreiben vom 4. März 2016 teilte die Anzeigegegnerin der Anzeigestellerin insbesondere Folgendes mit: "Sehr geehrte Frau Kollegin