Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen einer Anwältin oder eines Anwalts entspricht in der Regel nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung; es kann nicht im Interesse der Mandantschaft liegen, die Gegenpartei ohne Not zu verärgern und dadurch die Fronten (zusätzlich) zu verhärten. Anwältinnen und Anwälte sollen daher keine Äusserungen tätigen, die in keinem Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen. Äusserungen, die der Klientschaft keinen Nutzen bringen, der Gegenpartei oder Dritten aber unnötigerweise schaden oder sie ohne jeden vernünftigen Sinn verletzen, sind zu unterlassen (BGer.