Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Anzeigegegnerin im streitbefangenen Ehescheidungsverfahren durch sachlich unbegründete bzw. unnötig verletzende Äusserungen gegen das BGFA verstossen hat. 3.1 Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und Anwälten in erster Linie, die Interessen ihrer Mandantschaft bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen sind sie notgedrungen einseitig tätig. Sie sind nicht verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch durchaus pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen.