Zudem hat die Bearbeitung dieses Antrags fraglos unnötige Mehrkosten verursacht; ebenso ist das Stellen des aussichtslosen Antrags um Steuererlass dem Ansehen der Anwaltschaft abträglich gewesen. Dieses unsorgfältige Handeln betrifft zwar nur einen Nebenpunkt im Ehescheidungsverfahren. Indes ist dieses zusammen mit dem bereits in E. 2.2.1 dargestellten Verhalten der Anzeigegegnerin gesamthaft als ein schuldhafter Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu werten. 3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Anzeigegegnerin im streitbefangenen Ehescheidungsverfahren durch sachlich unbegründete bzw. unnötig verletzende Äusserungen gegen das BGFA verstossen hat.