Die Anzeigegegnerin begehrte in einer Stellungnahme vom 26. Mai 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, die Steuerverwaltung der Gemeinde E._____ und der Kanton Aargau seien - als vorsorgliche Massnahme - anzuweisen, die Steuerlast des Ehemanns wegen der gerichtlichen Erforderlichkeit der Zahlung von Alimenten an die Ehefrau und die Kinder bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu erlassen und eine diesbezügliche Verfügung zu Gunsten des Ehemanns zu erlassen. Dieser Antrag war klarerweise von vorneherein aussichtslos. Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren richtet sich aufgrund von Art. 276 Abs. 1 Satz 2