a BGFA verstossen. Davon ist umso mehr auszugehen, als sie durch ihr Verhalten zweifelsohne einen unnötigen Mehraufwand im Verfahren verursacht hat und dieses geeignet war, das Vertrauen in die Anwaltschaft nachhaltig zu enttäuschen. 2.2.2 Die Anzeigegegnerin begehrte in einer Stellungnahme vom 26. Mai 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, die Steuerverwaltung der Gemeinde E.___