Zudem musste das Gerichtspräsidium der Anzeigegegnerin schriftliche Erläuterungen zum Vereinbarungsentwurf vom 11. Dezember 2015 erstellen, in welchen es über zwei Seiten nähere Ausführungen zum Kinderunterhalts- und Güterrecht darlegte. Diese äusserst ungewöhnliche Inanspruchnahme des Gerichtspräsidiums und der Gerichtsschreiberin durch die Anzeigegegnerin für rechtliche Erläuterungen zeigt, dass der Anzeigegegnerin offensichtlich grundlegende Kenntnisse für die fachgerechte Wahrung der Interessen ihres Mandanten gefehlt haben. Indem sie den fraglichen Auftrag dennoch übernommen hat, hat sie schuldhaft gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen.