So steht unstrittig fest, dass der Anzeigegegnerin durch das Gerichtspräsidium die gesetzliche Regelung der Erziehungsgutschriften erläutert sowie anlässlich einer Gerichtsverhandlung von der Gerichtsschreiberin mehrfach ganze Passagen aus dem ZGB vorgelesen werden mussten. Zudem musste das Gerichtspräsidium der Anzeigegegnerin schriftliche Erläuterungen zum Vereinbarungsentwurf vom 11. Dezember 2015 erstellen, in welchen es über zwei Seiten nähere Ausführungen zum Kinderunterhalts- und Güterrecht darlegte.