VS vom 11. Mai 2015 E. 3.1.1 f., in: ZWR 2016 S. 299 ff.). 2.2.1 Eine getreue und sorgfältige Mandatsführung durch eine Anwältin oder einen Anwalt verlangt, dass ein Auftrag nur angenommen wird, wenn eine fachgerechte Wahrung der Interessen der Mandantschaft gewährleistet werden kann. Diesen Anforderungen hat die Anzeigegegnerin im streitbefangenen Ehescheidungsverfahren nicht genügt. So steht unstrittig fest, dass der Anzeigegegnerin durch das Gerichtspräsidium die gesetzliche Regelung der Erziehungsgutschriften erläutert sowie anlässlich einer Gerichtsverhandlung von der Gerichtsschreiberin mehrfach ganze Passagen aus dem ZGB vorgelesen werden mussten.