Diese Vorschrift bezweckt nichts anderes, als eine getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherzustellen (AAK ZH KG080028 vom 2. April 2009 E. 4.5.2). Sie verpflichtet die Anwältinnen und Anwälte, sich nicht nur gegenüber ihrer Mandantschaft, sondern auch gegenüber den Behörden, der Gegenpartei, den Berufskollegen und der Öffentlichkeit korrekt zu verhalten; sie haben in der gesamten Berufstätigkeit insbesondere alles zu unterlassen, was geeignet wäre, das Vertrauen in ihre Tätigkeit zu beeinträchtigen. Nicht jede Unsorgfalt bei der Ausübung eines Anwaltsmandats stellt allerdings einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA dar.