Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 [AnwG]). 2. Nachfolgend ist zunächst darüber zu befinden, ob die Anzeigegegnerin im streitbetroffenen Ehescheidungsverfahren durch unsorgfältige Berufsausübung gegen das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) verstossen hat. 2.1 Zur allgemeinen Berufspflicht der Anwältinnen und Anwälte gehört gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, dass sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben. Bei diesem Begriffspaar handelt es sich um Synonyme. Diese Vorschrift bezweckt nichts anderes, als eine getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherzustellen (AAK ZH