Die Anwaltskommission des Kantons F._____ verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme und die Rechtsanwaltskammer G._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1. Nachdem der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft mit Beschluss vom 26. Juni 2017 gegen die Anzeigegegnerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, ist nunmehr die Gesamtkommission der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft zum Entscheid über die Verhängung einer allfälligen Disziplinarmassnahme zuständig (§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 [