(fortan: Anzeigegegnerin) begehrte mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2016, in Abweisung der Anträge der Anzeigestellerin sei von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens und demzufolge auch von der Ergreifung von Disziplinarmassnahmen abzusehen. C. Mit Beschluss vom 26. Juni 2017 eröffnete der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft ein Disziplinarverfahren gegen die Anzeigegegnerin und gewährte der Anzeigegegnerin sowie der Rechtsanwaltskammer G._____ eine Frist bis zum 28. Juli 2017 zur fakultativen Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen Disziplinarmassnahme. D. Die Rechtsanwaltskammer G._____ verzichtete mit Schreiben vom 24. Juli 2017 auf eine Stellungnahme.