{"Signatur": "BL_KG_999", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_080-16-108_2017-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8e2aa459-d644-49b4-b95e-43a020bcff3e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050596", "Checksum": "8b674307650f80c2b566f17c87b1924e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["080 16 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 07.11.2017 080 16 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsrecht Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:47:12", "Checksum": "6f64de3b0b3021ca70e0e694dbd3ae8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 07.11.2017 080 16 108\nRegeste:\nAnwaltsrecht Disziplinarverfahren\n\n\n4.2 Die hier zu sanktionierenden Berufsregelverletzungen der Anzeigegegnerin im Zusammenhang mit der Vertretung des Ehemanns vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost sind nicht mehr als leicht zu werten. Es gehört zu den elementarsten Pflichten einer Anwältin, ein Mandat nur anzunehmen, wenn sie über die zur Führung des Prozesses notwendigen grundlegenden Kenntnisse verfügt. Diesen Anforderungen hat die Anzeigegegnerin offensichtlich nicht genügt, wie die entsprechenden Belehrungen durch das Gerichtspräsidium und die Gerichtsschreiberin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost zeigen. Zugunsten der Anzeigegegnerin ist indes zu beachten, dass durch ihr Verhalten keine konkreten Rechtsnachteile für ihren Mandanten eingetreten sind. Mit ihren beleidigenden Äusserungen (\"ketzerischen Unterhaltsbetrag\", \"nahe an der Grenze eines Betrugsversuches\", \"sehr nahe an betrügerischen Absichten grenzen\") hat sie in ihrer Kommunikation die Grenzen des zulässigen Masses der Kritik klar überschritten. Die mangelhaften Fachkenntnisse und die beanstandete Ausdrucksweise der Anzeigegegnerin sind geeignet, das Vertrauen in die Anwaltschaft nachhaltig zu erschüttern. Ebenfalls kann das Verschulden der Anzeigegegnerin nicht mehr als leicht eingestuft werden. Der Anzeigegegnerin musste als Inhaberin eines deutschen Anwaltspatents klar gewesen, dass sie ohne ein umfassendes Studium der massgebenden schweizerischen Rechtsnormen und der einschlägigen Rechtsprechung die Interessen ihres Mandanten im Ehescheidungsprozess vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost nicht fachgerecht hat wahren können. Die in diesem Verfahren zu Tage getretenen Lücken in ihrem Fachwissen offenbaren klar unzureichende Rechtskenntnisse für die gebotene Wahrung der Interessen des Mandanten. Der Umstand, dass die Anzeigegegnerin dennoch die Rechtsvertretung des Ehemanns übernommen hat, zeugt von fehlendem Verantwortungsbewusstsein. Ausserdem hat die Anzeigegegnerin ihre beleidigenden Äusserungen fraglos bewusst und willentlich gemacht, was einen fehlenden Respekt für die Berufsregeln zeigt. Irgendwelche konkrete Reue oder Einsicht der Anzeigegegnerin ist sodann nicht erkennbar. Zudem ist zu beachten, dass die Anzeigegegnerin bereits einmal disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. So musste die Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft am 20. März 2014 gegen die Anzeigegegnerin aufgrund eines Verstosses gegen die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA einen Verweis aussprechen. In Anbetracht all dessen erscheint als Disziplinarmassnahme gegenüber der Anzeigegegnerin für die von ihr begangenen Berufsregelverletzungen ein erneuter Verweis als angemessen. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass gegen die Anzeigegegnerin aufgrund des mehrfachen Verstosses gegen die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA ein Verweis auszusprechen ist.\n5. Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Anwältin oder dem Anwalt nach Massgabe des Verschuldens auferlegt (§ 27 Abs. 4 AnwG). Weil die Anzeigegegnerin das vorliegende Disziplinarverfahren schuldhaft verursacht hat, sind ihr dessen Kosten zu überbinden. Diese sind vorliegend auf Fr. 1‘000.- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2002 über die Gebühren zum Anwaltsgesetz). Demzufolge sind die Kosten des Disziplinarverfahrens von Fr. 1'000.- der Anzeigegegnerin aufzuerlegen.\nDemnach wird erkannt:\n|\n://: |\n1. |\nGegen Rechtsanwältin B._____ wird aufgrund des mehrfachen Verstosses gegen die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA ein Verweis ausgesprochen. |\n|\n|\n2. |\nDie Kosten des Disziplinarverfahrens von Fr. 1'000.- werden Rechtsanwältin B._____ auferlegt. |\n|\nPräsident Dieter Eglin |\nStv. Aktuar Stefan Steinemann |"}