{"Signatur": "BL_KG_999", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_080-16-108_2017-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8e2aa459-d644-49b4-b95e-43a020bcff3e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050596", "Checksum": "8b674307650f80c2b566f17c87b1924e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["080 16 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 07.11.2017 080 16 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsrecht Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:47:12", "Checksum": "6f64de3b0b3021ca70e0e694dbd3ae8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 07.11.2017 080 16 108\nRegeste:\nAnwaltsrecht Disziplinarverfahren\n\n\n3.3.2 Zudem hat die Anzeigegegnerin im E-Mail vom 3. September 2015 der Anzeigestellerin unterstellt, dass ein von der Anzeigestellerin dem Ehemann unterbreitetes Angebot \"nahe an der Grenze eines Betrugsversuches\" sei. Überdies hat die Anzeigegegnerin in ihrem Schreiben vom 4. März 2016 der Anzeigestellerin vorgeworfen, dass die von der Anzeigestellerin durch ihr Vorgehen bewirkten Umstände \"sehr nahe an betrügerischen Absichten grenzen\". Mit den fraglichen Äusserungen hat die Anzeigegegnerin zwar - streng wörtlich genommen - der Anzeigestellerin kein strafbares Verhalten angekreidet; jedoch hat sie damit ihr unterschwellig zumindest ein Verhalten an der Grenze zur Illegalität vorgeworfen. Im streitbefangenen Ehescheidungsverfahren hat die Anzeigegegnerin keinen objektiven Anlass für solche Aussagen gehabt. So legt die Anzeigegegnerin weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass die Anzeigestellerin ein Verhalten an der Grenze zum Betrug zu Tage legte, geschweige denn, dass sie einen vollendeten oder einen versuchten Betrug zum Nachteil des Ehemanns verübte. Sie täuschte insbesondere zu keinem Zeitpunkt über Tatsachen, sondern vertrat einzig die Interessen der Ehefrau im Ehescheidungsverfahren. Die Anzeigegegnerin verlässt mit den unbegründeten Vorwürfen (\"nahe an der Grenze eines Betrugsversuches\", \"sehr nahe an betrügerischen Absichten grenzen\") den Spielraum einer zulässigen Kritik am Vorgehen der Anzeigestellerin. Indem die Anzeigegegnerin der Anzeigestellerin im dargestellten Kontext ein Verhalten mindestens nahe der Grenze zur Illegalität unterstellt hat, hat sie implizit den Eindruck erweckt, die Anzeigestellerin gehe mit wenig Skrupel vor und bediene sich zweifelhafter Machenschaften. Dadurch hat die Anzeigegegnerin die Anzeigestellerin persönlich angegriffen und beleidigt, ohne dass dazu ein begründeter Anlass bestanden hätte. Sie hat mithin die Anzeigestellerin unzulässigerweise in ihrer Ehre herabgewürdigt. Damit hat sie erneut schuldhaft gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen.\n4.1 Das Aussprechen einer Disziplinarmassnahme setzt nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 BGFA die Verletzung des BGFA voraus. In Art. 17 Abs. 1 BGFA nicht erwähnt, jedoch Voraussetzung für die Ahndung eines Verstosses gegen das BGFA bildet ein schuldhaftes Verhalten. Die Sanktionierung eines Fehlverhaltens setzt entweder Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit voraus (Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N 16 ff.; KGer. VS vom 11. Mai 2015 E. 3.1.1 f., a.a.O.). Laut Art. 17 Abs. 1 BGFA stehen folgende mögliche Massnahmen zur Auswahl: eine Verwarnung (lit. a); ein Verweis (lit. b); eine Busse bis zu 20'000 Franken (lit. c); ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d); sowie ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e). Die Disziplinarmassnahme hat grundsätzlich einen administrativen Charakter und bezweckt den Schutz des rechtsuchenden Publikums und die Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (VGer. SG B 2015/6 vom 23. August 2016 E. 5.3; Poledna, a.a.O., Art. 17 N 14). Die Wahl und Bemessung der Massnahme aus dem Sanktionskatalog gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, dem Ausmass des Verschuldens, der Reue und Einsicht sowie dem beruflichen bzw. disziplinarischen Vorleben der betroffenen Person (VGer. ZH VB.2016.00367 vom 26. April 2017 E. 2.4.3; Poledna, a.a.O., Art. 17 N 27; AAK ZH KG080001 vom 3. April 2014 E. V, in: ZR 113/2014 S. 191). Eine Verwarnung ist bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen auszusprechen; ein Verweis ist bei leichteren Verletzungen oder in Fällen zu verhängen, welche sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im \"Mittelfeld\" der disziplinarischen Sanktionen (VGer. ZH VB.2016.00367 vom 26. April 2017 E. 2.4.3; Poledna, a.a.O., Art. 17 N 28 ff.)."}