{"Signatur": "BL_KG_999", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_080-16-108_2017-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8e2aa459-d644-49b4-b95e-43a020bcff3e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050596", "Checksum": "8b674307650f80c2b566f17c87b1924e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["080 16 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 07.11.2017 080 16 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsrecht Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:47:12", "Checksum": "6f64de3b0b3021ca70e0e694dbd3ae8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 07.11.2017 080 16 108\nRegeste:\nAnwaltsrecht Disziplinarverfahren\n\n\n3.1 Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und Anwälten in erster Linie, die Interessen ihrer Mandantschaft bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen sind sie notgedrungen einseitig tätig. Sie sind nicht verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch durchaus pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Sie dürfen im Sinne ihrer Klientschaft mithin energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken; es kann nicht verlangt werden, dass sie jedes Wort genau abwägen (BGer. 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1). Gleichwohl sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung der anwaltlichen Berufspflicht gerechtfertigt. Anwältinnen und Anwälte haben alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit ihres Berufsstandes in Frage stellt. Sie haben dazu beizutragen, dass Rechtsstreitigkeiten sachgerecht und professionell ausgetragen werden. Aufgrund ihrer besonderen Stellung sind sie zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der Streitigkeiten entgegenzuwirken und sie nicht zu fördern. Sie haben deshalb exzessive Angriffe auf die Gegenpartei zu unterlassen. Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen einer Anwältin oder eines Anwalts entspricht in der Regel nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung; es kann nicht im Interesse der Mandantschaft liegen, die Gegenpartei ohne Not zu verärgern und dadurch die Fronten (zusätzlich) zu verhärten. Anwältinnen und Anwälte sollen daher keine Äusserungen tätigen, die in keinem Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen. Äusserungen, die der Klientschaft keinen Nutzen bringen, der Gegenpartei oder Dritten aber unnötigerweise schaden oder sie ohne jeden vernünftigen Sinn verletzen, sind zu unterlassen (BGer. 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.2).\n3.2.1 Im E-Mail vom 3. September 2015 schrieb die Anzeigegegnerin der Anzeigestellerin unter anderem:\n\"Sehr geehrte Frau Kollegin\n(…)\nDie Enttäuschung des Ehemannes war extrem. Er fühlte sich durch das Angebot der Ehefrau nicht ernst genommen. Für ihn ist dieses Angebot nahe an der Grenze eines Betrugsversuches. (…)\"\n3.2.2 In einem Schreiben vom 4. März 2016 teilte die Anzeigegegnerin der Anzeigestellerin insbesondere Folgendes mit:\n\"Sehr geehrte Frau Kollegin\nIhr Schreiben vom 2.03.2016, zugestellt nach Ablauf der nachperemptorischen gerichtlichen Frist hat erneut gezeigt, dass Sie alles daransetzen, eine einvernehmliche und paritätische Einigung zwischen den Parteien zu gefährden!\nNicht nur, dass Sie den Ehemann dazu verpflichten wollten, im Jahre 2016 statt den bereits reduzierten Gesamtunterhalt von monatlich insgesamt CHF 1‘550.-, wie von Ihnen auch mündlich zugestanden, einen durchaus ketzerischen Unterhaltsbetrag von CHF 2‘130.- (2 x 940.- + 250.-) zu zahlen. Vielmehr haben Sie durch Ihre Formulierung auch ein nahes Ende des Scheidungsverfahrens erneut vereitelt. Insbesondere hätte der Ehemann durch Ihre Konvention erhebliche Nachteile im Vergleich zur derzeitigen Situation zu verspüren, daher für beide Seiten sinnlos!\nZudem ist ihre Aussage hinsichtlich der Teilung des Pensionskassenvermögens schlichtweg falsch, da die Gesetzesänderung bald in Kraft tritt und für den Pensionskassenausgleich die Einreichung der Scheidungsklage, somit Mai 2014 (nicht August 2015) für die Teilung auch bei rechtskräftigen Verfahren relevant ist. Dies müsste Ihnen wohl genauso bekannt sein.\nUnter diesen genannten von Ihnen bewirkten Umständen, die sehr nahe an betrügerischen Absichten grenzen, hat der Ehemann keine andere Wahl, als die Veräusserung der Immobilie in die Wege zu leiten, damit das gekündigte Darlehen der Ehegatten an die Vorsorgestiftung rechtzeitig zurückgezahlt werden kann. (…)\"\n3.3.1 Die eine fragliche Äusserung betrifft den von der Anzeigegegnerin in ihrem Schreiben vom 4. März 2016 an die Anzeigestellerin verwendeten Ausdruck \"ketzerischen Unterhaltsbetrag\". Zutreffend ist zwar, dass \"ketzerisch\" - wie die Anzeigegegnerin geltend macht - laut Duden \"von einer allgemein als gültig erklärten Meinung, Verhaltensnorm abweichend [und andere dadurch in Verlegenheit, in eine unangenehme Situation bringend]\" bedeutet. Das Wort \"ketzerisch\" hat allerdings auch einen klar negativen Anstrich im Sinne von Irrlehre. Durch die Verwendung dieses Worts hat sich die Anzeigegegnerin somit einer nicht erforderlichen und unnötig verletzenden Formulierung bedient. Dies hat sie zudem getan, ohne dass die Anzeigestellerin oder der Verfahrensablauf dazu sachlichen Anlass gegeben haben. Indem die Anzeigegegnerin der Anzeigestellerin vorgeworfen hat, sie habe einen \"ketzerischen Unterhaltsbeitrag\" verlangt, und im nächsten Satz nachgeschoben hat, sie habe dadurch ein nahes Ende des Scheidungsverfahrens vereitelt, hat sie das Verhalten der Anzeigestellerin im besagten Prozess in unnötiger Weise deutlich herabgewürdigt. Dadurch hat sie Art. 12 lit. a BGFA schuldhaft verletzt."}