{"Signatur": "BL_KG_999", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_080-16-108_2017-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8e2aa459-d644-49b4-b95e-43a020bcff3e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050596", "Checksum": "8b674307650f80c2b566f17c87b1924e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["080 16 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 07.11.2017 080 16 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsrecht Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:47:12", "Checksum": "6f64de3b0b3021ca70e0e694dbd3ae8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 07.11.2017 080 16 108\nRegeste:\nAnwaltsrecht Disziplinarverfahren\n\n\n2.2.1 Eine getreue und sorgfältige Mandatsführung durch eine Anwältin oder einen Anwalt verlangt, dass ein Auftrag nur angenommen wird, wenn eine fachgerechte Wahrung der Interessen der Mandantschaft gewährleistet werden kann. Diesen Anforderungen hat die Anzeigegegnerin im streitbefangenen Ehescheidungsverfahren nicht genügt. So steht unstrittig fest, dass der Anzeigegegnerin durch das Gerichtspräsidium die gesetzliche Regelung der Erziehungsgutschriften erläutert sowie anlässlich einer Gerichtsverhandlung von der Gerichtsschreiberin mehrfach ganze Passagen aus dem ZGB vorgelesen werden mussten. Zudem musste das Gerichtspräsidium der Anzeigegegnerin schriftliche Erläuterungen zum Vereinbarungsentwurf vom 11. Dezember 2015 erstellen, in welchen es über zwei Seiten nähere Ausführungen zum Kinderunterhalts- und Güterrecht darlegte. Diese äusserst ungewöhnliche Inanspruchnahme des Gerichtspräsidiums und der Gerichtsschreiberin durch die Anzeigegegnerin für rechtliche Erläuterungen zeigt, dass der Anzeigegegnerin offensichtlich grundlegende Kenntnisse für die fachgerechte Wahrung der Interessen ihres Mandanten gefehlt haben. Indem sie den fraglichen Auftrag dennoch übernommen hat, hat sie schuldhaft gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Davon ist umso mehr auszugehen, als sie durch ihr Verhalten zweifelsohne einen unnötigen Mehraufwand im Verfahren verursacht hat und dieses geeignet war, das Vertrauen in die Anwaltschaft nachhaltig zu enttäuschen.\n2.2.2 Die Anzeigegegnerin begehrte in einer Stellungnahme vom 26. Mai 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, die Steuerverwaltung der Gemeinde E._____ und der Kanton Aargau seien - als vorsorgliche Massnahme - anzuweisen, die Steuerlast des Ehemanns wegen der gerichtlichen Erforderlichkeit der Zahlung von Alimenten an die Ehefrau und die Kinder bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu erlassen und eine diesbezügliche Verfügung zu Gunsten des Ehemanns zu erlassen. Dieser Antrag war klarerweise von vorneherein aussichtslos. Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren richtet sich aufgrund von Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO sinngemäss nach den Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB). Damit wird dem Scheidungsgericht keine Möglichkeit eingeräumt, vorsorglich einen Steuererlass anzuordnen. Ein Erlassgesuch kann einzig die steuerpflichtige Person bei der Erlassbehörde stellen (§ 230d Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG/AG] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [VO Steuererlass]). Weil das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost demzufolge die beantragte Anweisung an die Gemeinde E._____ und den Kanton Aargau zum Steuererlass nicht treffen konnte, war dieser Antrag der Anzeigegegnerin von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als ein Erlassgesuch erst gestellt werden kann, wenn die Veranlagung rechtskräftig geworden ist (§ 230d Abs. 1 StG/AG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO Steuererlass), und somit bezüglich der besagten nicht rechtskräftig veranlagten Steuern noch gar kein Erlassgesuch hat gestellt werden können. Indem die Anzeigegegnerin den von vorneherein aussichtslosen Antrag auf Erlass der fraglichen Steuern beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost gestellt hat, hat sie unsorgfältig gehandelt. Zudem hat die Bearbeitung dieses Antrags fraglos unnötige Mehrkosten verursacht; ebenso ist das Stellen des aussichtslosen Antrags um Steuererlass dem Ansehen der Anwaltschaft abträglich gewesen. Dieses unsorgfältige Handeln betrifft zwar nur einen Nebenpunkt im Ehescheidungsverfahren. Indes ist dieses zusammen mit dem bereits in E. 2.2.1 dargestellten Verhalten der Anzeigegegnerin gesamthaft als ein schuldhafter Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu werten.\n3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Anzeigegegnerin im streitbefangenen Ehescheidungsverfahren durch sachlich unbegründete bzw. unnötig verletzende Äusserungen gegen das BGFA verstossen hat."}