{"Signatur": "BL_KG_999", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_080-16-108_2017-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8e2aa459-d644-49b4-b95e-43a020bcff3e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050596", "Checksum": "8b674307650f80c2b566f17c87b1924e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["080 16 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 07.11.2017 080 16 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsrecht Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:47:12", "Checksum": "6f64de3b0b3021ca70e0e694dbd3ae8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 07.11.2017 080 16 108\nRegeste:\nAnwaltsrecht Disziplinarverfahren\n\nBeschluss der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft vom 7. November 2017 (080 16 1081)\nAnwaltsrecht\nDisziplinarverfahren\n|\nBesetzung |\nPräsident Dieter Eglin, Mitglied Elisabeth Berger Götz (Referentin), Ersatzmitglied Michael Baader, Ersatzmitglied Marcel Leuenberger, Mitglied Claudia Weible Imhof; Stv. Aktuar Stefan Steinemann |\n|\nParteien |\nAdvokatin A._____, |\n|\n|\ngegen |\n|\n|\nRechtsanwältin B._____, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Advokatur & Notariat zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Anzeigegegnerin |\n|\nGegenstand |\nAnwaltsrecht Disziplinarverfahren (Anzeige vom 27. Juli 2016) |\nA. B._____ vertrat als eine in der Liste der EU-Anwältinnen und -Anwälte des Kantons F._____ eingetragene Rechtsanwältin C._____ (fortan: Ehemann) in einem Ehescheidungsverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost gegen D._____ (fortan: Ehefrau), welche durch Advokatin A._____ vertreten wurde. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren erhob Advokatin A._____ (fortan: Anzeigestellerin) am 27. Juli 2016 bei der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft Aufsichtsbeschwerde und beantragte, gegen Rechtsanwältin B._____ ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und durchzuführen sowie gegen Rechtsanwältin B._____ angemessene Disziplinarmassnahmen zu ergreifen.\nB. B._____ (fortan: Anzeigegegnerin) begehrte mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2016, in Abweisung der Anträge der Anzeigestellerin sei von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens und demzufolge auch von der Ergreifung von Disziplinarmassnahmen abzusehen.\nC. Mit Beschluss vom 26. Juni 2017 eröffnete der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft ein Disziplinarverfahren gegen die Anzeigegegnerin und gewährte der Anzeigegegnerin sowie der Rechtsanwaltskammer G._____ eine Frist bis zum 28. Juli 2017 zur fakultativen Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen Disziplinarmassnahme.\nD. Die Rechtsanwaltskammer G._____ verzichtete mit Schreiben vom 24. Juli 2017 auf eine Stellungnahme. Die Anzeigegegnerin begehrte innert erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 31. August 2017, von der Verhängung von Disziplinarmassnahmen abzusehen.\nE. Mit Verfügungen vom 26. September 2017 wurden die Anwaltskommission des Kantons F._____ und die Rechtsanwaltskammer G._____ darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft beabsichtigt, gegen die Anzeigegegnerin eine disziplinarische Sanktion in Form eines Verweises anzuordnen, und gewährte diesen eine Frist bis zum 31. Oktober 2017 zur fakultativen Stellungnahme.\nF. Die Anwaltskommission des Kantons F._____ verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme und die Rechtsanwaltskammer G._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen.\nErwägungen\n1. Nachdem der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft mit Beschluss vom 26. Juni 2017 gegen die Anzeigegegnerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, ist nunmehr die Gesamtkommission der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft zum Entscheid über die Verhängung einer allfälligen Disziplinarmassnahme zuständig (§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 [AnwG]).\n2. Nachfolgend ist zunächst darüber zu befinden, ob die Anzeigegegnerin im streitbetroffenen Ehescheidungsverfahren durch unsorgfältige Berufsausübung gegen das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) verstossen hat.\n2.1 Zur allgemeinen Berufspflicht der Anwältinnen und Anwälte gehört gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, dass sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben. Bei diesem Begriffspaar handelt es sich um Synonyme. Diese Vorschrift bezweckt nichts anderes, als eine getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherzustellen (AAK ZH KG080028 vom 2. April 2009 E. 4.5.2). Sie verpflichtet die Anwältinnen und Anwälte, sich nicht nur gegenüber ihrer Mandantschaft, sondern auch gegenüber den Behörden, der Gegenpartei, den Berufskollegen und der Öffentlichkeit korrekt zu verhalten; sie haben in der gesamten Berufstätigkeit insbesondere alles zu unterlassen, was geeignet wäre, das Vertrauen in ihre Tätigkeit zu beeinträchtigen. Nicht jede Unsorgfalt bei der Ausübung eines Anwaltsmandats stellt allerdings einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA dar. Diese Bestimmung erfasst nur erhebliche Verstösse gegen die Berufspflichten (vgl. BGer. 2C_652/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 3.2). Zur Konkretisierung der Sorgfaltspflicht der Anwältinnen und Anwälte gegenüber ihrer Klientschaft können Rechtsprechung und Lehre zum Auftragsrecht (Art. 398 Abs. 2 OR) herangezogen werden (AppGer. BS VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1; BGer. 4P.19/2006 vom 21. April 2006 E. 3.3.1; zum Ganzen: KGer. VS vom 11. Mai 2015 E. 3.1.1 f., in: ZWR 2016 S. 299 ff.)."}