{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2011-17_2011-07-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=889b43e9-df20-4243-b401-4de5e107c735&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "2b78680ecb13919efd172942deda3a6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2011 17", "100 11 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.07.2011 100 2011 17 (100 11 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; Bestimmung der Sorgfaltspflicht eines vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:29", "Checksum": "e2893595eca44ce11ad371cf9b0a1fc0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.07.2011 100 2011 17 (100 11 17)\nRegeste:\nFahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; Bestimmung der Sorgfaltspflicht eines vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten\n\n\n5.5 Ebenso als unbegründet erweist sich die Beanstandung, der Appellant habe als Sicherheitsverantwortlicher darauf vertrauen dürfen, dass der Kranfahrer ohne Sicht nicht mehr weiterfahre. Die Vorinstanz hat den Kranführer für sein Verhalten der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig gesprochen, was dieser akzeptiert hat. Sein fehlerhaftes Verhalten steht somit rechtskräftig fest. Die Tatsache, dass auch der Kranführer seine Pflichten nicht wahrgenommen hat, schliesst jedoch keineswegs sorgfaltswidrige Unterlassungen des Appellanten aus. Die Unterscheidung verschiedener Verantwortlichkeitsbereiche ist eine Folge der beim Bau unumgänglichen Arbeitsteilung, wobei sich die einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf voneinander abgrenzen lassen, so dass bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB oft mehrere Personen gleichzeitig trifft (Urteil des Bundesgerichts 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.1, in: Pra 2005 Nr. 29 S. 214; BGE 104 IV 96 E. 4). Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich (vgl. hierzu Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. 2005, S. 476).\nZudem widerspricht sich der Appellant selbst, wenn er geltend macht, der Kranführer wäre verpflichtet gewesen, sich vor Beginn seiner Arbeiten im Bereich von Werkleitungen über deren genaue Lage, Bauwerke und Anlagen zu informieren. Dieser Einwand trifft umso mehr für ihn selber in seiner Funktion als Sicherheitsberater zu, zumal er den Kranführer jeweils kurzfristig aufbot und somit die Übersicht über die jeweils zu tätigenden Arbeiten und den konkreten Ort der Ausführung hatte.\n(…).\nUrteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2011 (100 11 17/VOM)\nVerletzung der Regeln der Baukunde\nBestimmung der Pflichten eines vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 229 Abs. 2 Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde"}