{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2011-17_2011-07-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=889b43e9-df20-4243-b401-4de5e107c735&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "2b78680ecb13919efd172942deda3a6f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2011 17", "100 11 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.07.2011 100 2011 17 (100 11 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; Bestimmung der Sorgfaltspflicht eines vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:39", "Checksum": "274ed30bb8d749141b346c094f6024e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.07.2011 100 2011 17 (100 11 17)\nRegeste:\nFahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; Bestimmung der Sorgfaltspflicht eines vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten\n\n\n5.2 Als Täter im Sinne von Art. 229 StGB kommt neben anderen auch ein Sicherheitsbeauftragter in Betracht. Entscheidend für die inhaltliche Tragweite dieser Funktion ist dabei nicht das subjektive Bekunden des Appellanten, sondern das von den Vertragsparteien Vereinbarte. Somit sind vorliegend der am 10. August 2007 unterzeichnete Werkvertrag (vgl. act. 225 ff.) sowie insbesondere die darin enthaltenen Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Bestimmungen des Tiefbauamtes Z. für Bauleistungen und Lieferaufträge (ABT, vgl. act. 237 ff.) zur Bestimmung der Pflichten des Appellanten von zentraler Bedeutung. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig das Bild eines aktiven und offensiv agierenden Sicherheitsbeauftragten, welcher sich vorausschauend Gedanken machen muss, in welchen Bereichen allenfalls Probleme entstehen könnten. Beispielhaft sei die Vertragsbestimmung erwähnt, wonach sich der Beauftragte über die genaue Lage der Werkleitungen, Bauwerke und Anlagen zu informieren und alle notwendigen Sicherungsmassnahmen vorzukehren hat (vgl. Ziff. 4.2 ABT; act. 243); oder auch diejenige, wonach der Unternehmer (und somit der von ihm eingesetzte Sicherheitsbeauftragte) verpflichtet ist, unmittelbar vor Inangriffnahme der Bauarbeiten bei sämtlichen zuständigen Werksleitungseigentümern oder der Bauleitung die neusten Pläne und Skizzen anzufordern und sich über die genaue Lage der Leitungen zu informieren (vgl. Ziff. 722.110 ABT; act. 297). Zudem ist der Sicherheitsbeauftragte dafür verantwortlich, dass alle auf der Baustelle tätigen Personen (auch der Subunternehmer) persönlich über die Gefahren auf der Baustelle instruiert werden (vgl. Ziff. 523.100 ABT; act. 281). Dieses Pflichtenheft entspricht evidentermassen nicht dem Verständnis, welches der Appellant offenbar von seiner Position als Sicherheitsbeauftragtem hatte, indem er vorbrachte, nur auf nicht sichtbare Hindernisse, wie beispielsweise Bodenleitungen, hinweisen zu müssen (act. 573 ff.). Ein rein passiv agierender Sicherheitsbeauftragter, der lediglich wartet, bis ein anderer ihn über eine allfällige Gefahr informiert, wäre denn auch weitgehend überflüssig. Gemäss den Ausführungen im Basler Kommentar wird die Verantwortung der übrigen Baubeteiligten (z.B. des Bauleiters) durch den Einsatz eines Sicherheitsbeauftragten zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber doch spürbar reduziert (vgl. BSK II, a.a.O., Art. 229 N 33). Dies zeigt auf, welches hohe Gewicht dieser Funktion regelmässig zukommt.\nDer Appellant hat von den über die Autobahn verlaufenden elektrischen Freileitungen keine Kenntnis gehabt und auch nicht an eine solche Möglichkeit gedacht. Nach Ansicht des Kantonsgerichts wäre es für ihn als vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten jedoch unumgänglich gewesen, die Baustelle vorgängig persönlich zu besichtigen und sich so vor Ort ein Bild über die Lage und die konkreten Gefahren und Risiken zu machen. Indem der Appellant es unterliess, sich über mögliche Gefahren im Bereich der Baustelle zu informieren und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen, hat er die Regeln der Baukunde pflichtwidrig verletzt, weswegen das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen ist.\n5.3 Daran vermag auch der Einwand des Appellanten, die betreffenden Leitungen seien in den Plänen nicht eingezeichnet gewesen, nichts zu ändern. In den Akten befindet sich zwar ein Plan (act. 431), auf welchem die betreffenden Leitungen tatsächlich nicht eingezeichnet sind. Allerdings sind auf diesem Plan beispielsweise auch keine Wege oder Gebäude, sondern lediglich die Autobahn und ihre Signaltafeln eingezeichnet. Insofern kann dieser Plan keine Gewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse verschaffen. Andere Pläne, insbesondere der Bauplan, liegen dem Gericht nicht vor. Aber auch hinsichtlich dessen konnte der Appellant nicht schlüssig darlegen, dass die elektrischen Leitungen darauf tatsächlich hätten eingetragen sein müssen. An der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte er aus, bei andern Plänen sei das jeweils der Fall gewesen, er kenne aber keine Bestimmung, die dies vorschreibe. Dem kommt vorliegend jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, denn selbst wenn die Leitungen in den Plänen einzuzeichnen gewesen wären, so gilt es zu beachten, dass Pläne ursprünglich fehlerhaft sein oder aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen von der Realität abweichen können. Bei jeder Baustelle kann es zudem Gegebenheiten geben, welche aus keinem Plan ersichtlich sind, wie z.B. Glatteisbildung. Gerade aus diesen Gründen kann sich ein Sicherheitsbeauftragter nicht bloss auf die Konsultation von Plänen verlassen, was eine vorgängige Begehung der Baustelle und damit eine Besichtigung der realen Verhältnisse vor Ort unbedingt erforderlich macht.\n5.4 Mit der entsprechenden Planung - allenfalls unter Beizug der Polizei - wäre eine vorgängige Besichtigung der Baustelle ohne Zweifel möglich gewesen. Auch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) erachtet im vorliegenden Fall eine vorangehende Risikobeurteilung als unumgänglich (vgl. den Bericht vom 28. Februar 2008, act. 73 ff.). Der Einwand des Appellanten, eine Begehung der Baustelle auf der Autobahn wäre in der Praxis nicht realisierbar, erweist sich demnach als unbehelflich."}