{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2011-17_2011-07-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=889b43e9-df20-4243-b401-4de5e107c735&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "2b78680ecb13919efd172942deda3a6f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2011 17", "100 11 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.07.2011 100 2011 17 (100 11 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; Bestimmung der Sorgfaltspflicht eines vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:39", "Checksum": "274ed30bb8d749141b346c094f6024e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.07.2011 100 2011 17 (100 11 17)\nRegeste:\nFahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; Bestimmung der Sorgfaltspflicht eines vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Juli 2011 (100 11 17)\nEntscheidend für die inhaltliche Tragweite der Funktion als Sicherheitsbeauftragter einer Baustelle ist nicht das subjektive Bekunden des Betroffenen, sondern das von den Vertragsparteien Vereinbarte. Für den vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten wäre es im vorliegenden Fall unumgänglich gewesen, die Baustelle vorgängig persönlich zu besichtigen und sich so vor Ort ein Bild über die Lage und die konkreten Gefahren und Risiken zu machen. Indem er es unterliess, sich über mögliche Gefahren im Bereich der Baustelle zu informieren und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen, hat er die Regeln der Baukunde pflichtwidrig verletzt (Art. 229 Abs. 2 StGB, E. 5.2).\nStrafrecht\nFahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; Bestimmung der Sorgfaltspflicht eines vertraglich eingesetzten Sicherheitsbeauftragten\nSachverhalt\nAm 31. Oktober 2007 um 02.35 Uhr wurde bei der Demontage eines Signalportals auf der Baustelle der Nationalstrasse A2/A3 im Bereich der Verzweigung Hagnau eine über die Autobahn führende Hochspannungsleitung vom Kranfahrer T. K. übersehen. Er kam dieser in der Folge mit dem Kran zu nahe, worauf sich ein Lichtbogen bildete, der die elektrische Spannung der Hochspannungsleitung durch das Stahlseil in den Kran der Arbeitsmaschine und über die ausgefahrene Fahrzeugstütze in den Fahrbahnbelag leitete, in den ein Loch von ca. 7 cm Tiefe gebrannt wurde. Neben dem Kranführer T. K. sowie dem Sicherheitsbeauftragten H. S. hielten sich zum Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls noch ca. sechs weitere Arbeiter auf der Baustelle auf. Bei diesem Vorfall wurde niemand verletzt, jedoch wurde die betreffende Hochspannungsleitung beschädigt.\nMit Urteil vom 29. Oktober 2010 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft H. S. der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Mit gleichem Urteil wurde der Kranführer T. K. der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.-- sowie zu einer Busse von CHF 1'000.-- verurteilt. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Hinsichtlich beider Angeklagten wurde der Anklage wegen fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, keine Folge gegeben. Die Schadenersatzforderung der TRR AG wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten inklusive Urteilsgebühr wurden T. K. zu 2/3 und H. S. zu 1/3 auferlegt.\nGegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2010 erklärte Advokat Dr. B. N. im Namen von H. S. mit Eingabe vom 4. November 2010 die Appellation. In seiner Appellationsbegründung vom 8. April 2011 beantragt er unter o/e-Kostenfolge, das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 29. Oktober 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und demzufolge der Appellant vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen.\n(…)\nErwägungen\n1. -4. ( … )\n5.1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde bestraft; nach Abs. 2 der Bestimmung ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. Die Tathandlung besteht im Ausserachtlassen von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks. Sie kann sowohl in aktivem unsachgemässem Handeln als auch im Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen bestehen. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (Bruno Roelli/Petra Fleischanderl, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage 2007 [folgend: BSK II], Art. 229 N 7 ff.). Die mit der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen können nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen (vgl. BGE 109 IV 15 E. 2a). Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den konkreten Umständen (BSK II, a.a.O., Art. 229 N 18; Felix Bendel, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Verletzung der Regeln der Baukunde [Art. 229 StGB], Diss. Genf 1960, S. 42 ff.). Ein Schuldspruch gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB setzt ferner voraus, dass der Täter die jeweiligen Regeln in seinem Verantwortungsbereich fahrlässig missachtete. Die Fahrlässigkeit kann sowohl unbewusst wie auch bewusst sein und muss sich sowohl auf die Verletzung der Bauregeln wie auch auf die dadurch entstandene Gefährdung beziehen. Als fahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB sind insbesondere die ungenügende Aufsicht und Kontrolle, das Nichtanmelden unvorgesehener Schwierigkeiten an vorgesetzte Stellen sowie der Nichtbeizug eines sich aufdrängenden Spezialisten zu betrachten (BSK II, a.a.O., Art. 229 N 40 mit Hinweisen)."}