Schliesslich ist ebenfalls in Betracht zu ziehen, dass die durch die Kündigung schlussendlich erlittene effektive finanzielle Einbusse lediglich CHF (…) betrug (…). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände gelangt das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, zur Ansicht, dass eine Entschädigung in der Höhe von einem Monatslohn angemessen ist. Massgebend ist der Bruttolohn (Streiff / von Kaenel, a.a.O., Art. 336a N 3), weshalb im vorliegenden Fall CHF (…) nebst 5 % Zins seit 30. November 2009 zuzusprechen sind. ( … ) KGE ZS vom 31.09.2010 i.S. M.L. gegen G. AG (100 10 990/SUS)