Diese Faktoren mindern zugleich die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Appellanten. Dessen soziale Situation veränderte sich durch die Kündigung nicht wesentlich, da er ohnehin kurz vor der ordentlichen Pensionierung stand und er für die Arbeitslosenversicherungen keinen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen erbringen musste. Schliesslich ist ebenfalls in Betracht zu ziehen, dass die durch die Kündigung schlussendlich erlittene effektive finanzielle Einbusse lediglich CHF (…) betrug (…).