Diese Bewertung basiert auf dem Umstand, dass die Appellatin zunächst ein zulässiges Kündigungsmotiv vorweisen kann, dass sie weiter den Appellanten vorgängig über die in Erwägung gezogene Kündigung informierte und diese formell korrekt vollzog sowie mit ihm die Optionen bezüglich einer möglichen Frühpensionierung erörterte. Ferner ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Appellatin die dem Appellanten durch die Kündigung verursachte Einbusse bei der Rente der zweiten Säule durch eine entsprechende Zahlung an das Vorsorgewerk ausglich. Diese Faktoren mindern zugleich die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Appellanten.