4.2 Nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, ist die der Appellatin vorzuwerfende Verfehlung als leicht zu qualifizieren. Diese Bewertung basiert auf dem Umstand, dass die Appellatin zunächst ein zulässiges Kündigungsmotiv vorweisen kann, dass sie weiter den Appellanten vorgängig über die in Erwägung gezogene Kündigung informierte und diese formell korrekt vollzog sowie mit ihm die Optionen bezüglich einer möglichen Frühpensionierung erörterte.