O., S. 246). Lehre und Rechtsprechung berücksichtigen als für die Bemessung relevante Umstände aber regelmässig auch die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des gekündigten Arbeitnehmers, seine soziale Situation sowie die Art und Weise der Kündigung des vertraglichen Verhältnisses (BGE 135 III 405, E. 3.1; Streiff / von Kaenel, a.a.O., Art. 336a N 3).