4. Gemäss Art. 336a Abs. 1 OR hat die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. In der Höhe ist die Entschädigung auf maximal sechs Monatslöhne begrenzt (Art. 336a Abs. 2 OR). Der Appellant beantragt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen. Nachdem die in Art. 336b OR statuierten verfahrensmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Zuspruch einer Entschädigung. Nachfolgend ist über deren Höhe zu befinden.