3.4 Unter Berücksichtigung der obengenannten Gesamtumstände kommt die Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Appellatin zwar nicht mit dem Kündigungsmotiv als solchem, aber mit der Art und Weise der ausgesprochenen Kündigung gegen gesetzliche Fürsorge- und Treuepflichten verstossen hat. Dementsprechend erweist sich die Kündigung als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR.