Es ist aufgrund dieser Sachverhaltsfeststellungen somit erwiesen, dass die Appellatin den Appellanten für die verbleibenden Monate bis zur Erreichung des ordentlichen Pensionsalters ohne Nachteil hätte sinnvoll im Betrieb einsetzen können und die Kündigung für sie daher keineswegs unumgänglich war. Indem die Appellatin dessen ungeachtet unbestrittenermassen keine Bemühungen unternahm, den Appellanten für die bis zur Pensionierung verbleibende Zeit in seiner angestammten Funktion weiterzubeschäftigen oder ihm eine andere zumutbare Arbeit zuzuweisen, verletzte ihr Vorgehen das Gebot schonender Rechtsausübung.