Die tatsächlichen Behauptungen des Appellanten, wonach in der relevanten Zeitspanne bis zur Pensionierung genügend Arbeitsvolumen für ihn angefallen wäre, dass ein Mechaniker sowie ein Schlosser weiterbeschäftigt wurden und dass ein Teil der anfallenden Arbeit sogar extern vergeben wurde (vgl. S. 4 der Klagebegründung), blieben im vorliegenden Verfahren unwidersprochen. Auch der als Auskunftsperson geladene Y. sagte anlässlich der Audienz vom 29. Juni 2010 aus, dass in der Abteilung, in der der Appellant eingesetzt worden war, so viel Arbeit angefallen sei, dass ein Teil habe extern vergeben werden müssen (vgl. Protokoll der Audienz vom 29. Juni 2010, S. 5f.).