Konkret bedeutet dies für eine Arbeitgeberin, dass sie nach einer sozial verträglicheren Lösung suchen muss, bevor sie eine Kündigung ausspricht. Die Appellatin musste im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Appellant angesichts seines Alters keine andere Anstellung mehr finden konnte und durch die Einkommensersatzleistungen finanzielle Einbussen erleiden würde. Unter diesen spezifischen Umständen durfte von ihr erwartet werden, dass sie sich für die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen Pensionierung um alternative betriebsinterne Beschäftigungsmöglichkeiten für den Appellanten bemühen werde.