3.3 Weiter hat eine Arbeitgeberin bei der Kündigung aus einem zulässigen Motiv auch dem Gebot schonender Rechtsausübung Rechnung zu tragen (BGE 4C.73/2006 vom 22. Dezember 2006, E. 1.2; Portmann, a.a.O, Art. 336 N 25). Nach dieser Maxime ist für den Fall, dass ein Berechtigter von seinem Recht ohne Nachteil auf verschiedene Arten Gebrauch machen kann, diejenige Art der Rechtsausübung zu wählen, die für den Verpflichteten am wenigsten schädlich ist (BGE 131 III 459, E. 5.3). Konkret bedeutet dies für eine Arbeitgeberin, dass sie nach einer sozial verträglicheren Lösung suchen muss, bevor sie eine Kündigung ausspricht.