Seine jahrelange Treue für denselben Betrieb erhöhte nach dem Gesagten die Fürsorgepflicht der Appellatin. Zu dieser gehört die Sorge dafür, einem wenige Monate vor der ordentlichen Pensionierung stehenden Arbeitnehmer zu ermöglichen, seine Arbeitstätigkeit ohne finanzielle Einbussen zu beenden, sofern nicht gewichtige Gründe nach einer anderen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rufen (BGE 132 III 115, E. 5.3). Solche Gründe werden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht.