BGE 132 III 257, E. 5.1). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgehalten, dass für einen Arbeitnehmer, der über lange Jahre im Wesentlichen klaglos für eine einzige Arbeitgeberin tätig war, eine erhöhte Fürsorgepflicht gilt. Vorliegend befand sich der Appellant zum Zeitpunkt der Kündigung in einem annähernd zehnjährigen Anstellungsverhältnis mit der Appellatin. Seine jahrelange Treue für denselben Betrieb erhöhte nach dem Gesagten die Fürsorgepflicht der Appellatin.