3.2 Bei einem grundsätzlich zulässigen Kündigungsmotiv kann sich die Missbräuchlichkeit aber auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Selbst wenn eine Arbeitgeberin die Kündigung rechtmässig erklärt, ist sie gemäss Art. 328 OR beispielsweise verpflichtet, die Persönlichkeitsgüter des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen (Portmann, a.a.O., Art. 328 OR N 4). Diese Fürsorgepflicht bildet das Korrelat der Treuepflicht des Arbeitnehmers (vgl. Art. 321a OR; BGE 132 III 257, E. 5.1).