Die [Abteilung], in der der Appellant gearbeitet habe, sei deshalb auf Ende November 2009 geschlossen worden, wobei auch drei weitere Arbeitnehmer von einer Kündigung betroffen gewesen seien (vgl. Protokoll der Audienz vom 29. Juni 2010, S. 3 ff.). Die Appellatin kann sich aufgrund dieser unbestrittenen Darstellung wegen ihrer schlechten Auftragslage auf eine betriebliche Notwendigkeit der Kündigung und somit auf ein grundsätzlich zulässiges Kündigungsmotiv berufen, was auch vom Appellanten nicht in Abrede gestellt wird.